Gastaufnahmevertrag
Der Gastaufnahmevertrag regelt die entgeltliche Aufnahme eines Gastes und die damit verbundenen Leistungen sowie die besondere Haftung für eingebrachte Sachen.
Mit Gastaufnahmevertrag wird das Rechtsverhältnis bezeichnet, in dem ein Gastwirt einen Gast gegen Entgelt aufnimmt und die vereinbarten Leistungen erbringt. Dazu gehören regelmäßig die Unterkunft und jene Nebenleistungen, die bei der Buchung oder im Aufenthalt vereinbart werden. Maßgeblich sind daher insbesondere die Buchung, ihre Bestätigung und die vereinbarten Bedingungen.
Für Sachen, die ein Gast in den Beherbergungsbetrieb einbringt, gelten nach §§ 970 bis 970b ABGB besondere Regeln. Der Gastwirt haftet grundsätzlich wie ein Verwahrer, wobei das Gesetz die Haftung näher begrenzt. Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere gilt § 970a ABGB. Einen Schaden muss der Gast nach Kenntnis ohne Verzug melden, sofern die Sache nicht zur Aufbewahrung übernommen wurde.
Im Alltag werden Gastaufnahmevertrag und Beherbergungsvertrag häufig nahe beieinander verwendet. Der Begriff Gastaufnahmevertrag hebt die Aufnahme des Gastes und die daran anknüpfende Haftung hervor. Der Eintrag zum Beherbergungsvertrag erläutert die vertraglichen Leistungen im Zusammenhang mit der Unterkunft.
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