Tourismusrecht
Lexikon

Reisemangel

Ein Reisemangel liegt bei einer Pauschalreise vor, wenn eine vereinbarte Reiseleistung nicht oder mangelhaft erbracht wird. Maßgeblich ist die Abweichung von den vertraglich geschuldeten Leistungen, nicht jede bloße Enttäuschung über den Reiseverlauf.

Kurz erklärt

Typische Beispiele sind ein anderes als das zugesagte Hotel, erhebliche Abweichungen bei der Unterkunft oder eine nicht vertragsgemäß erbrachte Beförderungsleistung. Ob ein Reisemangel vorliegt, hängt von der Vereinbarung, der konkreten Abweichung und den Umständen des Einzelfalls ab.

Bei einer Pauschalreise ist grundsätzlich der Reiseveranstalter für die vertragsgemäße Erbringung der enthaltenen Reiseleistungen verantwortlich. Er muss Abhilfe schaffen, soweit dies möglich und nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Reisende sollten die Vertragswidrigkeit während der Reise möglichst rasch mitteilen und Belege, Fotos sowie Buchungsunterlagen sichern. Je nach Dauer und Gewicht des Mangels können Preisminderung und weitere Ansprüche in Betracht kommen.

Der Reisemangel ist vom Anspruch auf Preisminderung zu unterscheiden: Der Mangel beschreibt die Vertragswidrigkeit, die Preisminderung ist eine mögliche Rechtsfolge. Die Preisminderung erklärt diese Folge genauer. Für die Einordnung einer konkreten Pauschalreise helfen außerdem der Überblick zu Pauschalreise und Reiseveranstalter und der Pauschalreise-Check.

Allgemeine Orientierung, keine Beratung im Einzelfall.

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