Reiseveranstalter
Ein Reiseveranstalter stellt Pauschalreisen zusammen und verkauft sie oder bietet sie zum Verkauf an. Für die vereinbarten Reiseleistungen trägt er grundsätzlich die gesetzliche Verantwortung.
Nach § 2 Z 8 PRG ist Reiseveranstalter ein Unternehmer, der Pauschalreisen unmittelbar, über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer zusammenstellt und verkauft oder zum Verkauf anbietet. Erfasst ist auch der Unternehmer, der bei bestimmten Online-Buchungen die Daten des Reisenden an einen anderen Unternehmer übermittelt.
Für die Einordnung zählt daher nicht nur, wer die Buchung entgegennimmt. Bei einer Pauschalreise haftet der Veranstalter nach § 11 PRG grundsätzlich für die vertragsgemäße Erbringung aller vereinbarten Reiseleistungen, auch wenn einzelne Leistungen von Hotels, Beförderungsunternehmen oder anderen Leistungsträgern erbracht werden. Der Reisevermittler verkauft demgegenüber eine vom Veranstalter zusammengestellte Reise; seine Rolle wird getrennt geprüft.
Ob eine konkrete Buchung als Pauschalreise einzuordnen ist, hängt von den gebuchten Leistungen und dem Buchungsvorgang ab. Die Übersicht Pauschalreise und Reiseveranstalter, der Begriff Pauschalreise und der Eintrag Reisevermittler helfen bei der ersten Einordnung.
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Rechtsgrundlagen
Allgemeine Orientierung, keine Beratung im Einzelfall.
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Pauschalreise
Eine Pauschalreise verbindet mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen für dieselbe Reise oder denselben Urlaub und wird rechtlich als ein Gesamtangebot eingeordnet.
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Reisevermittler
Ein vom Reiseveranstalter verschiedener Unternehmer, der von diesem zusammengestellte Pauschalreisen vertraglich zusagt oder anbietet.
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BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH\nGiselakai 51\n5020 Salzburg
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