Rücktritt
Der Rücktritt vom Pauschalreisevertrag beendet die Reisevereinbarung vor Reisebeginn. Je nach Grund kann eine angemessene Entschädigung anfallen oder eine vollständige Erstattung zustehen (§ 10 PRG).
Im österreichischen Pauschalreiserecht kann der Reisende vor Beginn jederzeit ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Der Reiseveranstalter darf grundsätzlich eine angemessene Entschädigung verlangen. Maßgeblich sind insbesondere der Zeitpunkt des Rücktritts sowie ersparte Aufwendungen und anderweitige Einnahmen. Eine vertraglich festgelegte Entschädigungspauschale muss angemessen sein.
Treten am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auf, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung erheblich beeinträchtigen, ist der Rücktritt ohne Entschädigung möglich. Dann sind alle für die Reise geleisteten Zahlungen vollständig zu erstatten. Während der Reise kann bei erheblichen Vertragswidrigkeiten ein Rücktritt nach § 11 Abs. 6 PRG in Betracht kommen.
Die Stornierung ist nicht dasselbe wie der Rücktritt: Bei einer Stornierung gelten häufig die vereinbarten Stornobedingungen. Die Folgen hängen deshalb vom Reisevertrag, dem Grund und dem Zeitpunkt ab. Bei einer Vertragswidrigkeit kann zusätzlich eine Preisminderung in Betracht kommen. Die Übersicht zu Pauschalreise und Reiseveranstalter ordnet die Rollen und Ansprüche ein.
Rechtsgrundlagen
Allgemeine Orientierung, keine Beratung im Einzelfall.
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Stornierung
Eine Stornierung ist die Absage einer gebuchten touristischen Leistung. Bei einer Unterkunft richten sich die Folgen vor allem nach dem Vertrag und den vereinbarten Stornobedingungen.
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Preisminderung
Die Preisminderung nach § 12 Abs. 1 PRG ist der Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises für jeden Zeitraum, in dem eine Pauschalreise von einer Vertragswidrigkeit betroffen ist.
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