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§ 4 PRG: Welche Informationen vor dem Pauschalreisevertrag vorliegen müssen

Welche Angaben zu Leistungen, Anbieter, Gesamtpreis, Zahlungsplan und Reiseformalitäten müssen vor einer Pauschalreise vorliegen? Die Checkliste nach § 4 PRG.

BRANDAUER Rechtsanwälte
Ansprechperson

Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

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Mag. Bernhard Brandauer unterstützt bei der rechtlichen Einordnung von touristischen Verträgen, Betriebsfragen, Abgaben und Haftungsfällen.

4. Oktober 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Vor einer Bindung an den Pauschalreisevertrag muss der Veranstalter Reisende über wesentliche Reiseleistungen, Anbieter, Gesamtpreis und Zahlungsbedingungen informieren. § 4 PRG verlangt außerdem Angaben zu Mindestteilnehmerzahl, Reiseformalitäten, bestimmten Rücktrittsinformationen und Versicherungsschutz sowie das passende Standardinformationsblatt.

Die Pflicht greift vor dem Vertragsschluss. Welche Kombination als Pauschalreise gilt, richtet sich nach dem Buchungsablauf und § 2 PRG. Die Übersicht zu Pauschalreise und Reiseveranstalter ordnet die Grundbegriffe ein. Bei mehreren verknüpften Buchungsschritten hilft der Beitrag zum Buchungsablauf.

Angaben vor Vertragsschluss einordnen

Welche Pflichtangabe ist vor der Buchung noch offen?

Wählen Sie den Bereich, der im Angebot oder Standardinformationsblatt fehlt oder unklar bleibt. Der Check ordnet die Frage nach § 4 PRG vor der Vertragsbindung ein.

01 Frage 1

Welcher Informationsbereich ist noch offen?

Wählen Sie den Punkt, der vor Ihrer bindenden Erklärung geklärt werden soll.

Ergebnis

Ihre Orientierung

01

Lassen Sie die Reisebeschreibung ergänzen.

Bitten Sie vor der bindenden Erklärung um eine klare Darstellung von Reiseziel, Daten, Dauer, Beförderung, Unterkunft und enthaltenen Leistungen. Sichern Sie die Angebotsfassung und die ergänzte Auskunft.

02

Klären Sie Anbieter, Gesamtpreis und Zahlungsplan.

Fragen Sie nach den Kontaktdaten des Veranstalters und, falls die Pauschalreise über einen Reisevermittler vertraglich zugesagt wird, auch nach dessen Kontaktdaten. Klären Sie den Gesamtpreis samt Kostenarten, den Anzahlungsbetrag und die Fälligkeit des Restbetrags. Halten Sie die Antwort in den Buchungsunterlagen fest.

03

Verlangen Sie die noch fehlenden Reisebedingungen.

Bitten Sie um die Mindestteilnehmerzahl samt Frist und um die allgemeinen Pass-, Visum- und Gesundheitsangaben. Klären Sie auch, welche Reiseversicherung obligatorisch oder fakultativ ist.

04

Klären Sie das passende Informationsblatt.

Bitten Sie vor der bindenden Erklärung um das anwendbare Standardinformationsblatt und die ergänzenden Angaben nach § 4 PRG. Bei einem Telefonabschluss ist das Blatt nach Anhang I Teil B vorgesehen.

Zu welchem Zeitpunkt und für wen gilt die Informationspflicht?

Der Reiseveranstalter muss die Angaben nach § 4 Abs. 1 PRG machen, bevor Reisende durch eine Vertragserklärung an die Pauschalreise gebunden sind. Das Gesetz nennt dafür keine Anzahl von Tagen vor dem Abflug. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, an dem die verbindliche Erklärung zum Pauschalreisevertrag abgegeben wird.

Wird die Pauschalreise über einen Reisevermittler vertraglich zugesagt, muss auch er die vorgeschriebenen Informationen erteilen. Ob das Angebot eine Pauschalreise darstellt, hängt von den angebotenen Reiseleistungen und der Art ihrer Buchung ab. Die Überschrift des Angebots allein entscheidet das nicht. Fragen zum späteren Vertragsinhalt und zu Leistungsstörungen richten sich nach eigenen gesetzlichen Bestimmungen.

Welche Merkmale der Reise müssen beschrieben werden?

Das Angebot muss die wesentlichen Merkmale der enthaltenen Reiseleistungen erklären. Dazu zählen Bestimmungsort, Reiseverlauf, Reisedaten und Aufenthaltsdauer einschließlich der Zahl der Übernachtungen. Bei der Beförderung sind Verkehrsmittel und Klasse, Abfahrts- und Rückkehrort, Datum und Uhrzeit sowie Zwischenaufenthalte und Anschlüsse anzugeben. Stehen genaue Zeiten noch nicht fest, sind ungefähre Zeitangaben vorgesehen.

Für die Unterkunft nennt das Gesetz Lage, wesentliche Merkmale und gegebenenfalls die touristische Einstufung nach den Regeln des Zielstaats. Ebenfalls gehören Verpflegung, Besuche, Ausflüge und andere im Gesamtpreis enthaltene Leistungen in die Beschreibung.

Wenn die Einordnung nicht aus dem Gesamtzusammenhang hervorgeht, ist anzugeben, ob die Reise für eine Gruppe angeboten wird. Soweit möglich, ist deren ungefähre Größe zu nennen. Bei Leistungen, deren Nutzung von mündlicher Verständigung abhängt, muss die Sprache genannt werden. Außerdem ist die allgemeine Eignung der Reise für Personen mit eingeschränkter Mobilität anzugeben. Auf Nachfrage sind genauere Informationen zu individuellen Bedürfnissen bereitzustellen. Diese Punkte ergeben sich aus § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis h PRG.

Welche Anbieter-, Preis- und Zahlungsangaben gehören dazu?

Der Veranstalter muss seine Firma, Anschrift und Telefonnummer nennen und gegebenenfalls eine E-Mail-Adresse angeben. Wird die Pauschalreise über einen Reisevermittler vertraglich zugesagt, muss auch dieser seine Firma, Anschrift und Telefonnummer sowie gegebenenfalls seine E-Mail-Adresse mitteilen. So lässt sich erkennen, an wen sich eine Rückfrage zur Buchung richtet.

Anzugeben ist der Gesamtpreis einschließlich Steuern und jener zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten, die vor Vertragsschluss bekannt sind. Lässt sich eine Kostenart zu diesem Zeitpunkt nicht verlässlich beziffern, ist ihre Art zu nennen. Ein bloßer Hinweis auf mögliche Zusatzkosten ohne Beschreibung ihrer Art erfüllt diese Informationsfunktion nicht.

Die Zahlungsbedingungen müssen den geforderten Betrag oder Prozentsatz einer Anzahlung, den Zeitplan für den Restbetrag und etwaige Sicherheiten erfassen, die Reisende leisten müssen.

Welche Reiseformalitäten, Rücktrittsangaben und Versicherungen sind mitzuteilen?

Ist eine Mindestteilnehmerzahl für die Reise erforderlich, sind die Zahl und die Rücktrittsfrist nach § 10 Abs. 3 Z 1 lit. a PRG mitzuteilen. Zu den weiteren Pflichtangaben zählen allgemeine Pass- und Visumerfordernisse des Zielorts, die ungefähre Dauer für die Beschaffung eines Visums und die gesundheitspolizeilichen Formalitäten. Die Frage, welche Dokumente eine Behörde im Einzelfall verlangt, hängt vom Reiseziel und der Person ab. Ein eigener Beitrag erklärt den engeren Fall eines fehlenden Visumhinweises im Pauschalreise-Formblatt.

Reisende müssen vor Vertragsschluss auch darüber informiert werden, ob sie vor Beginn der Reise jederzeit gegen angemessene Entschädigung oder eine vereinbarte pauschale Entschädigung vom Vertrag zurücktreten können. Diese Angabe ist Teil der vorvertraglichen Information. § 4 begründet damit keine allgemeine kostenfreie 14-Tage-Frist.

Das Angebot muss außerdem erkennen lassen, ob eine Reiserücktrittsversicherung oder eine Versicherung für Unterstützung einschließlich Rückbeförderung im Unfall-, Krankheits- oder Todesfall obligatorisch oder fakultativ ist. Die Informationspflicht nennt den Versicherungsschutz, sie entscheidet nicht über einen konkreten Versicherungsfall.

Wie muss das Standardinformationsblatt bereitgestellt werden?

Für Pauschalreisen ist das passende Standardinformationsblatt nach Anhang I Teil A oder Teil B PRG bereitzustellen. Das Blatt informiert über die grundlegenden Rechte aus dem Pauschalreiserecht. Die Einzelangaben aus § 4 Abs. 1 bleiben daneben relevant.

Bei einem telefonisch geschlossenen Vertrag ist das Standardinformationsblatt nach Anhang I Teil B vorgesehen. Der Reiseveranstalter und gegebenenfalls der Reisevermittler erteilen zusätzlich die einschlägigen Informationen nach § 4 Abs. 1 und stellen das passende Standardinformationsblatt bereit. Für den besonderen Onlinefall des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b sublit. ee PRG gilt eine eigene Regel: Sowohl der Veranstalter als auch der Unternehmer, an den die Daten übermittelt werden, stellen die Informationen nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 8 zu den jeweils von ihnen angebotenen Reiseleistungen bereit. Der Veranstalter stellt zusätzlich das Blatt nach Anhang I Teil C bereit.

Alle Informationen müssen klar, verständlich und deutlich mitgeteilt werden. Werden sie schriftlich bereitgestellt, müssen sie lesbar sein. Eine Buchungsmaske sollte deshalb vor der bindenden Erklärung erkennen lassen, welche Leistungen enthalten sind, welchen Preis der Reisende zahlt und welche Bedingungen gelten.

Was Reisende vor der bindenden Buchung konkret prüfen können

Vergleichen Sie die Reisebeschreibung mit dem tatsächlichen Angebot: Reiseziel, Daten, Dauer, Unterkunft, Beförderung und enthaltene Leistungen sollten zusammenpassen. Kontrollieren Sie auch, ob allgemeine Hinweise durch konkrete Angaben ergänzt werden, wenn eine Reiseleistung von Sprache oder Mobilität abhängt.

Lesen Sie den ausgewiesenen Gesamtpreis samt Gebühren und Kostenarten. Prüfen Sie den Betrag der Anzahlung, die Fälligkeit des Restbetrags, eine allfällige Mindestteilnehmerzahl und die dafür genannte Frist. Pass- und Visumerfordernisse, gesundheitspolizeiliche Formalitäten und Versicherungsangaben sollten ebenfalls auffindbar sein.

Speichern Sie das Standardinformationsblatt und die Angebotsseite in der Fassung, die vor Ihrer Erklärung angezeigt wurde. Fehlt ein für die Reise wichtiger Punkt oder bleibt er unklar, können Sie vor der bindenden Buchung eine konkrete schriftliche Auskunft verlangen.

Wer muss die Erfüllung der Informationspflicht belegen?

Nach § 4 Abs. 5 PRG liegt der Beweis für die Erfüllung der Informationspflicht beim Reiseveranstalter und gegebenenfalls beim Reisevermittler. Die Angaben sollten daher in den Buchungsunterlagen nachvollziehbar dokumentiert sein.

Für die eigene Unterlage ist es hilfreich, Standardinformationsblatt, Angebotsseite, Preisangaben und Zahlungsplan gemeinsam zu sichern. Halten Sie fest, wann Sie die Informationen abrufen konnten und welche Fassung vor Ihrer verbindlichen Erklärung galt. Dieser Nachweis betrifft die Information nach § 4 PRG. Fragen zu späteren Vertragsfolgen sind davon getrennt zu prüfen.

Ab wann werden die Änderungen der EU-Pauschalreiserichtlinie national angewendet?

Die Richtlinie (EU) 2026/1024 setzt eine Frist für neue nationale Vorschriften zum Pauschalreiserecht. Die Mitgliedstaaten müssen die erforderlichen Maßnahmen bis 29. September 2028 erlassen und veröffentlichen. Angewendet werden diese Maßnahmen ab 29. März 2029.

§ 4 PRG bildet die Grundlage für die hier beschriebenen Informationspflichten. Für Buchungen rund um den 29. März 2029 ist die dann geltende österreichische Rechtslage maßgeblich.

Häufige Fragen

Fragen zu Pflichtinformationen vor einer Pauschalreise

Wie lange vor dem Abflug muss das Standardinformationsblatt vorliegen? +
§ 4 PRG nennt keine bestimmte Zahl von Tagen vor Reisebeginn. Die Informationen müssen vorliegen, bevor Reisende durch ihre Erklärung an den Pauschalreisevertrag gebunden sind.
Müssen die Abfahrts- und Rückkehrzeiten schon exakt feststehen? +
Wenn die genauen Zeiten bei Vertragsschluss noch nicht bekannt sind, sind ungefähre Zeitangaben für Hin- und Rückreise vorgesehen. Bestimmungsort, Reisedaten und Dauer der Reise bleiben eigenständige Angaben.
Gilt das Standardinformationsblatt auch bei einem Telefonabschluss? +
Ja. § 4 Abs. 2 PRG sieht für telefonisch geschlossene Pauschalreiseverträge das Blatt nach Anhang I Teil B vor. Der Reiseveranstalter und gegebenenfalls der Reisevermittler müssen außerdem die einschlägigen Einzelinformationen aus § 4 Abs. 1 samt passendem Standardinformationsblatt bereitstellen.

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