Gastwirtshaftung
Die Gastwirtshaftung nach §§ 970 und 970a ABGB betrifft vor allem eingebrachte Sachen von Gästen und enthält besondere Regeln für Verwahrung und wertvolle Gegenstände.
Die Gastwirtshaftung bezeichnet im österreichischen Recht die besondere Haftung eines Gastwirts für Sachen, die ein aufgenommener Gast in den Beherbergungsbetrieb einbringt. Nach § 970 ABGB haftet der Gastwirt dafür grundsätzlich als Verwahrer. Eine Entlastung kommt insbesondere in Betracht, wenn der Gastwirt nachweist, dass der Schaden weder durch ihn oder seine Leute verschuldet noch durch fremde Personen im Haus verursacht wurde.
Als eingebracht gelten auch Sachen, die dem Wirt oder einem seiner Leute übergeben oder an einen dafür bestimmten oder angewiesenen Ort gebracht wurden. § 970a ABGB macht einen Anschlag, mit dem jede Haftung abgelehnt wird, rechtlich wirkungslos. Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere gilt grundsätzlich eine Haftungsgrenze von 550 Euro. Anders kann es sein, wenn der Gastwirt die Sache in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder er beziehungsweise seine Leute den Schaden verschuldet haben.
Die Gastwirtshaftung ist keine pauschale Haftung für jeden Schaden eines Gastes. Bei einer Verletzung oder einem Schaden an der Betriebsanlage können zusätzlich vertragliche Schutzpflichten und die Verkehrssicherungspflicht entscheidend sein. Für die Einordnung von Vertrag, Haftung und Beweisen bietet die Seite Tourismusvertrag und Haftung weitere Orientierung. Nach einem Vorfall hilft die Checkliste zur Dokumentation eines Gastschadens beim Ordnen der ersten Unterlagen.
Allgemeine Orientierung, keine Beratung im Einzelfall.
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