Tourismusrecht
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Tourismusabgaben-Check

Ordnen Sie Unterkunft, Standort, Rolle und Abgabenart Schritt für Schritt ein.

BRANDAUER Rechtsanwälte
Ansprechperson

Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

BRANDAUER Rechtsanwälte

Orientierung für touristische Betriebe, Gäste und Vertragspartner in Österreich.

Ortstaxe, Nächtigungsabgabe, Mobilitätsbeitrag und Tourismusbeitrag bezeichnen nicht automatisch dieselbe Zahlung. Für die Einordnung zählen Bundesland, Gemeinde, Unterkunftsart, Nutzung und die Rolle der beteiligten Personen oder Unternehmen.

Beantworten Sie die Fragen anhand von Adresse, Buchungsunterlagen, Rechnung und Abrechnung. Das Ergebnis ordnet den nächsten Prüfungsschritt ein, berechnet aber keine verbindliche Abgabenhöhe.

Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

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Tourismusabgaben-Check

Anliegen zu Abgaben und Meldungen strukturiert einordnen.

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Tourismusabgaben-Check

Anliegen zu Abgaben und Meldungen strukturiert einordnen.

Der nächste sinnvolle Schritt

Erstellen Sie eine kurze Übersicht mit Standort, Unterkunftsart, Zeitraum, Zahl der Nächtigungen, geltend gemachten Befreiungen und Zahlungsfluss. Trennen Sie dabei die Abgabe pro Nächtigung, eine mögliche Ferienwohnungsabgabe, einen Tourismusbeitrag des Betriebs und die Meldepflicht.

Diese Unterlagen helfen weiter

  • Adresse und Gemeinde der Unterkunft
  • Buchungsbestätigungen, Rechnungen und Zahlungsbelege
  • Nächtigungsaufstellung und Nachweise zu Befreiungen
  • Registrierung, Abgabenerklärungen und Schriftverkehr mit Gemeinde oder Abgabenbehörde
  • Unterlagen zur Eigentums- oder Nutzungsberechtigung bei Ferienwohnungen
  • Plattformvertrag und Abrechnung bei vermittelten Unterkünften

Rechtsgrundlagen

  • Salzburger Nächtigungsabgabengesetz, insbesondere allgemeine und besondere Nächtigungsabgabe sowie Mobilitätsbeitrag
  • Meldegesetz 1991, § 5, Anmeldung in Beherbergungsbetrieben und Gästeverzeichnis
  • Salzburger Tourismusgesetz 2003, Regelungen zum Tourismusbeitrag und zu Tourismusverbänden

Ihre Antworten grenzen die Abgabenart und die nächsten Unterlagen ein. Die konkrete Pflicht richtet sich nach dem anwendbaren Landes- und Ortsrecht.

  • Standort, Unterkunftsart und Abgabenrolle sind konkret dokumentiert.
  • Eine Abgabenart liegt nahe, aber Registrierung, Befreiung oder Abrechnung ist noch offen.
  • Rolle, Standort oder Nutzung sind noch nicht ausreichend geklärt.
  • Nächtigungsabgabe oder Ortstaxe prüfen
  • Besondere Abgabe für Ferienwohnung prüfen
  • Tourismusbeitrag des Betriebs abgrenzen
  • Meldepflicht und Abgabenerklärung getrennt prüfen
  • Adresse, Bundesland und Gemeinde der Unterkunft festhalten.
  • Buchungen, Nächtigungen, Befreiungen, Rechnungen und Erklärungen abstimmen.
  • Unterkunftgeber, Gast, Plattform und Abgabenbehörde in der Abrechnung unterscheiden.

Wenn eine Antwort nicht eindeutig ist, wählen Sie die unklare Option. Das Ergebnis weist dann auf die fehlenden Angaben hin.

Für eine belastbare Prüfung sind vor allem Standort, Nutzung, Rolle und die erhaltenen Abgabenunterlagen erforderlich.

Nächtigungsabgabe und Ortstaxe

Eine Abgabe pro Nächtigung knüpft grundsätzlich an den Aufenthalt in einer Unterkunft an. Wer sie entrichtet, wer sie einhebt und wer sie erklärt, kann unterschiedlich geregelt sein. In Salzburg ist die allgemeine Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag von der nächtigenden Person zu entrichten; die Unterkunftgeberin oder der Unterkunftgeber hebt ein und führt ab.

Ferienwohnung und besondere Abgabe

Bei einer Ferienwohnung kann neben der Abgabe pro Nächtigung eine besondere, pauschalierte Abgabe relevant sein. Dafür sind Eigentum oder Nutzungsrecht, Dauer und Art der Nutzung sowie die örtliche Regelung entscheidend. Eine Rechnung für einzelne Gäste beantwortet diese Frage nicht automatisch.

Tourismusbeitrag des Betriebs

Ein Tourismusbeitrag des Unternehmens ist von einer Nächtigungsabgabe zu trennen. Er kann an die touristische Tätigkeit, Pflichtmitgliedschaft, Beitragsgruppe, Ortsklasse und den maßgeblichen Umsatz anknüpfen. Ein Betrieb kann deshalb auch dann einen Unternehmensbeitrag prüfen müssen, wenn die Abrechnung einzelner Gästetaxen gesondert erfolgt.

Meldepflicht getrennt organisieren

Die Meldepflicht ist keine Abgabe. Das Meldegesetz regelt die Anmeldung in Beherbergungsbetrieben und das Gästeverzeichnis, während das jeweilige Landesrecht die Tourismusabgabe und ihre Erklärung bestimmt. Im Betrieb sollten beide Abläufe abgestimmt, aber getrennt dokumentiert werden.

Ist die Ortstaxe in ganz Österreich gleich geregelt?

Nein. Die Bezeichnungen, Beträge, Befreiungen, Zuständigkeiten und Erklärungswege richten sich nach Landesrecht und teilweise nach örtlichen Regelungen. Ohne Bundesland und Gemeinde ist eine genaue Aussage nicht belastbar.

Ist die Tourismusabgabe dasselbe wie der Tourismusbeitrag?

Nicht zwingend. Die Abgabe pro Nächtigung betrifft den Aufenthalt. Ein Tourismusbeitrag kann dagegen an die Tätigkeit und den Umsatz eines touristischen Unternehmens anknüpfen. Beide Bereiche sollten getrennt geprüft werden.

Kann der Check die Höhe der Ortstaxe berechnen?

Nein. Eine österreichweite Berechnung würde wegen unterschiedlicher Landes- und Ortsregelungen eine Scheingenauigkeit erzeugen. Der Check zeigt, welche Abgabe und welche örtliche Grundlage näher geprüft werden müssen.

Sind Meldepflicht und Abgabenerklärung dasselbe?

Nein. Die Anmeldung und das Gästeverzeichnis folgen dem Meldegesetz. Die Abgabenerklärung dokumentiert dagegen die Angaben zur jeweiligen Tourismusabgabe. Beide Pflichten können dieselben Aufenthaltsdaten berühren, haben aber unterschiedliche Grundlagen.

Tourismusabgabe und Ortstaxe

Der Themenüberblick trennt Nächtigungsabgabe, Ferienwohnung, Tourismusbeitrag und Meldepflicht.

Tourismusabgabe im Lexikon

Kurz erklärt, woran eine Tourismusabgabe anknüpfen kann.

Ortstaxe im Lexikon

Nächtigungsabgabe und örtliche Bezeichnungen verständlich eingeordnet.

Allgemeine Orientierung für Österreich. Das Ergebnis ist eine erste Einordnung und keine verbindliche Berechnung. Für die weitere Prüfung zählen insbesondere Bundesland, Gemeinde, Unterkunftsart und die vollständigen Abgabenunterlagen.

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